§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
“Bundesverband der Betriebe der Allgemeinen Luftfahrt e. V.” (BBAL).
Er hat seinen Sitz in D-58332 Schwelm, Eisenwerkstraße 4.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen der Wirtschaftsbetriebe der Allgemeinen Luftfahrt sowie des in diesen Betrieben berufsmäßig tätigen Personals. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder insbesondere gegenüber der Europäischen Kommission und ihren nachgeordneten Behörden – i.w. der EASA (European Aviation Safety Agency), der nationalen Aufsichtsbehörde LBA (Luftfahrt-bundesamt) und ihren regionalen Außenstellen  sowie gegenüber anderen Teilnehmern am Luftverkehr. Weiteres Ziel des Vereins ist es, die Rahmenbedingungen der Allgemeinen Luftfahrt zu verbessern und mitzugestalten und zwar auch in Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Verbänden.

Der Verein hat ferner die Aufgabe, durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit die Funktion der Allgemeinen Luftfahrt breiteren Bevölkerungskreisen deutlicher zu machen.

Der Verein ist berechtigt, für diesen Zweck Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen entgegen-zunehmen.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 17 Steueranpassungsgesetz vom 16.10.1934 und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

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§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4 Mitgliedschaft

Stimmberechtigte ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

  1. Firmen der Allgemeinen Luftfahrt wie Luftfahrttechnische Betriebe, Luftfahrtunternehmen, Betriebe des Flugzeug- und Flugzeugzubehörhandels, Flugschulen sowie Betriebe mit Werkluftverkehr,
  2. natürliche Personen, die in einem unter a) bezeichneten Unternehmen beschäftigt oder auf dem Gebiet der Allgemeinen Luftfahrt freiberuflich tätig sind,
  3. Vereine/Verbände, die Interessen der Allgemeinen Luftfahrt wahrnehmen und fördern. Die Vertretung solcher Vereine/Verbände beim Bundesverband der Betriebe der Allgemeinen Luftfahrt e. V. erfolgt durch die jeweiligen Vorstände.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes /Vereines/Verbandes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Nichtstimmberechtigtes förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

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§ 5 Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt.
    Der Austritt ist jederzeit zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig.
    Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  2. durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der insbesondere anzunehmen ist, wenn den Vereinszwecken gröblich zuwider gehandelt wird oder wenn ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt werden.
    Gegen den Ausschluss ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese beschließt über den Einspruch mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vereinsmitgliedes.


Das ausscheidende Mitglied hat allen seinen vor dem Ausscheiden wirksam begründeten Verpflichtungen noch nachzukommen. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt. Auch erlöschen alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen und eventuelle Anteilsrecht daran.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat außer den durch diese Satzung eingeräumten Rechten einen Anspruch auf Teilnahme an den Einrichtungen und Leistungen des Vereins.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein in der Erreichung seiner Ziele beizustehen und die Vereinssatzung einzuhalten. Sie sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Sie sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Geldform verpflichtet. Diese werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Mitglieder ermächtigen den Verband, die für das laufende Kalenderjahr fälligen Mitgliedsbeiträge jeweils spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres im Lastschriftverfahren von dem vom Mitglied angegebenen Konto seines Geldinstituts einzuziehen.

Fördernde Mitglieder werden zu Veranstaltungen des Verbandes eingeladen.

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§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. Der Vorstand.

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§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Sie muss mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  2. Zu Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen ab Versendung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief, Telefax oder E-Mail. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist in der Einladung bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich zu unterbreiten. Solche Vorschläge können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingegangen sind. Der Vorstand gibt diese Vorschläge den Mitgliedern vor der Versammlung in geeigneter Weise bekannt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Hinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    2. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge (und ggfs. Umlagen),
    3. Beschlussfassung über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Verein,
    4. Beschlussfassung über den Kassenbericht,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Beschlussfassung über Einzelanträge, die bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt  worden sind,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    8. Neuwahlen des Vorstandes.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und einem hierfür beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Sitzungsniederschrift ist allen Mitgliedern zu übermitteln. Werden Einwendungen gegen die Niederschrift nicht spätestens binnen 14 Tagen nach dem Tage der Versendung  schriftlich vorgebracht, gilt die Niederschrift als genehmigt.

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§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Referenten für Finanzwesen,
  4. dem Referenten für Qualitätsmanagement und Technik.

Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Fachreferenten zu berufen. Aufgaben und Befugnisse der Fachreferenten und der beauftragten Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes in seinem Amt. Der Vorstand tritt mindestens alle 6 Monate zusammen. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht in den Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung fallen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden vertreten. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Rechtsgeschäfte im Gesamtwert von mehr als 1.500,- EUR im Einzelfall sowie der Abschluss von Personalverträgen bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Über die Beschlüsse des Vorstandes  ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem ersten Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Einzelne Vorstandsmitglieder dürfen zwei Vorstandsämter innehaben.

Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere zur laufenden Führung der Verbandsgeschäfte, kann sich der Vorstand einer beauftragten Geschäftsführung bedienen.

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§ 10 Vermögensbindung und Abwicklung bei Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Das Vermögen des Vereins wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung der Allgemeinen Luftfahrt zu verwenden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein zwangsweise aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10. Juni 1988 errichtet und auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 20. März 1989, 23. September 1994, 19. Oktober 1996, 03. November 2000, 09. November 2001, 08. November 2002, 24. November 2006, 10. Oktober 2008, sowie 05. März 2010 neu gefasst.

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Bundesverband der Betriebe der Allgemeinen Luftfahrt E.V.

Geschäftsstelle:
Bökenbusch 41
42389  Wuppertal
Tel.: +49 1717098498
E-Mail: officeqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnbbalde